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Pferderecht

In der Regel geht es dabei um folgende Ansprüche oder Problemfelder:

  • Gewährleistung / Sachmängelhaftung beim Pferdekauf
  • Schadensersatzansprüche aus der Tierhalterhaftung / Umgang mit Versicherungen
  • Pensionspferdevertrag
  • Haftung des Tierarztes
  • Haftung des Hufschmiedes

Was ist zu tun, wenn Sie ein Pferd gekauft haben und plötzlich feststellen, dass es krank ist?

Sie fragen sich, wer die Tierarztkosten zu tragen hat und ob Sie den Kauf des Tieres rückabwickeln können? Oder Sie sind Verkäufer eines Pferdes und sehen sich mit diesen Fragen konfrontiert? Sie haben Probleme mit Ihrer Reitbeteiligung oder mit dem Hufschmied? Der Pferdehänger, den Sie gekauft haben, erweist sich als „Montagsfahrzeug“?

Gerade im Bereich des Pferderechts lohnt sich in vielen Fällen eine außergerichtliche Lösungssuche zur Vermeidung eines langen, teuren, nervenaufreibenden Rechtsstreites. Ein Pferd kann im Laufe einer langwierigen, gerichtlichen Außeinandersetzung an Wert und Brauchbarkeit einbüßen, besonders wenn es währenddessen falsch gehalten wird. In diesem Fall ist eine schnelle Einigung sinnvoll.

Sprechen Sie mich gerne auf die Möglichkeit der Mediation in diesem Bereich an.

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Sprechen Sie mich an. 

Pferdekaufrecht

Bis zum Jahr 2002 richtete sich die Gewährleistung beim Pferdekauf nach den Vorschriften des BGB i.V.m der Kaiserlichen Viehordnung von 1899. Ein Verkäufer haftete danach nur für einen Katalog ganz bestimmter Erkrankungen und das auch nur, wenn sich die Erkrankung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zeigte.

Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat sich dies grundlegend geändert.

Die Gewährleistung beim Pferdekauf richtet sich nun nach den Vorschriften, die für den Kauf von „allen beweglichen Sachen“ Anwendung finden. Auch wenn § 90a BGB  klarstellt, dass Tiere keine Sachen sind, so werden sie in rechtlicher Sicht doch als solche behandelt.

Dieses kann beim Pferdekauf zu Problemen führen, da das Pferd, wie jedes andere Lebewesen auch, einer ständigen und häufig spontanen Änderung seiner psychischen und körperlichen Verfassung unterworfen ist.

Ausgangspunkt eines jeden Kaufvertrages ist § 433 BGB.

Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Im Gegenzug dazu ist der Käufer verpflichtet, den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Grundsatz:
Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Pferdes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Eine vereinbarte Beschaffenheit kann zum einen der vereinbarte Zustand des Pferdes sein (z.B. „gesund“, „brav“, „L-fertig“), oder auch ein vereinbarter Gebrauchszweck, wie z.B. Dressurpferd, Springpferd, Zuchtstute, oder Voltigierpferd.

Oft ist es jedoch so, dass solche Vereinbarungen eben gerade nicht getroffen worden sind, oder aber sie lassen sich nicht beweisen, weil sie nicht schriftlich festgehalten wurden.

Dann richtet sich die vom Verkäufer geschuldete Beschaffenheit des Pferdes nach der sog. gewöhnlichen Verwendung. Dabei wird darauf abgestellt, was der Käufer bei „Sachen gleicher Art und Güte“ erwarten durfte. Meistens ist das die Eignung und Einsetzbarkeit als Reitpferd.

Bei der Übergabe des Pferd an den Erwerber, also zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, muss es ohne Mängel gewesen sein.

Zeigt sich nach dem Kauf des Pferdes, meist Wochen oder Monate  später, ein Problem, stellt sich immer wieder die alles entscheidende und häufig schwer zu beurteilende Frage:

Bestand der Mangel bereits bei der Übergabe des Pferdes an den Käufer?

Wann das von Ihnen gekaufte Pferd frei von Mängeln ist und ob in Ihrem speziellen Fall ein Sach- bzw. Rechtsmangel vorliegt, prüfe ich gerne für Sie.

Schadensersatzansprüche

Ein weiterer Schwerpunkt im Pferderecht ist das Schadenersatzrecht in Bezug auf Schäden, die von Pferden verursacht wurden. Die sogenannte Haftung des Tierhalters oder des Tieraufsehers.

Tierhalterhaftung

Wird eine andere Person durch das Pferd des Tierhalters verletzt, im schlimmsten Falle sogar getötet, oder eine Sache durch das Pferd beschädigt, so muss derjenige, der dieses Pferd hält, den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Ist die Haltung eines Pferdes berufsbedingt, so kann – im Schadensfalle – der Tierhalter einer Haftung entgehen, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seiner ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Tierhalter ist, wer die Bestimmungsgewalt über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes des Tieres trägt. Das Eigentum ist in der Regel ein Indiz für die Haltereigenschaft, aber es sind viele Konstellationen denkbar, bei dem die Haltereigenschaft auch bei anderen Personen als dem Eigentümer liegen kann. Dann nämlich, wenn die komplette Verantwortung und Nutzung auf jemand anderen übertragen wurde. Beispielsweise ist ein Reitverein Tierhalter, wenn ein Pferd von einem Mitglied diesem gänzlich zur reitsportlichen Nutzung überlassen worden ist. Trägt der Eigentümer weiterhin die Kosten, bleibt er Tierhalter.

Gegen das Risiko der Tierhalterhaftung sollte sich ausnahmslos jeder Pferde- und Hundehalter versichern. Wer hier an falscher Stelle spart, handelt unverantwortlich.

Tieraufseherhaftung

Anders stellt sich die Haftungsfrage für den „Tieraufseher“ dar, der lediglich die Aufsicht des Pferdes übernommen hat, ohne selbst Tierhalter zu sein. Eine Haftung des „Tieraufsehers“ tritt nicht ein, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er die notwendige Sorgfaltspflicht einghalten hat.

Versicherungen

Was ist zu tun, wenn Sie gegen schäden zwar versichert sind , die Ihr Pferd verursacht, Ihre Versicherung jedoch die Zahlung teilweise oder vollständig verweigert?

Der Pferdepensionsvertrag oder Einstellungsvertrag ist ein typisches Beispiel für einen sog. typengemischten Vertrag, da er sich aus mehreren gesetzlich geregelten Vertragtypen zusammensetzt. Das bringt bei dem Fehlen von schriftlichen Vereinbarungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einige Besonderheiten mit sich.

Hauptstreitpunkte zwischen den Vertragsparteien sind dabei zumeist die Kündigunsfrist und die Haftung des Stallbetreibers für Schäden am Pferd. Hinsichtlich der Kündigungsfrist gibt es (noch) keine vollkommen einheitliche Rechtsprechung, wenngleich die Tendenz wohl zum Verwahrungsvertrag geht. Aufgrund dieser Unsicherheiten ist stets eine ausdrückliche Vereinbarung zu empfehlen.

Gerne erstelle ich für Sie einen auf Ihren Bedarf abgestimmten Pferdepensionsvertrag.

Haftung des Tierarztes

Ob die Haftung eines Tierarztes gegeben ist und ob ein Diagnose- und Behandlungsfehler vorliegt, oder eine fehlerhafte Durchführung einer Ankaufsuntersuchung (AKU), muss in jedem Fall gesondert geprüft werden.

In diesen Fällen kann oft eine Mediation zu einer schnellen und zeitsparenden Lösung für alle Beteiligten führen.

Haftung des Hufschmiedes

Bei dem Vertrag mit einem Hufschmied handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag. Aus diesem Grund schuldet der Hufschmied den Erfolg seines „Werkes“ und nicht nur das ernsthafte Bemühen um diesen.

Wenn er ein Pferd „vernagelt“, oder gegen eine sonstige Sorgfaltspflicht verstößt , so haftet auch der Hufschmied für die dadurch entstandenen Schäden am Pferd.

  • Sie sind Hufschmied und sehen sich Schadenersatzanspüchen ausgesetzt?

Oder

  • Sie sind Eigentümer eines Pferdes und möchten wissen, ob und wie Sie bei möglichen Problemen mit „Ihrem“ Hufschmied vorgehen können?